Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

1.

Allgemeine Bestimmungen

Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die von uns erbracht werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie können nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

Sollten einzelne der nachstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt.

2.

Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote erfolgen freibleibend. Verträge gelten als abgeschlossen, wenn sie von uns oder unserem Kunden bestätigt werden.

3.

Preise, Zahlung

Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, rein netto, ab Werk ohne Versicherung, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten gehen zu Lasten unseres Kunden. Ist auf der Rechnung keine andere Fälligkeit bestimmt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Ab Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen.

4.

Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen unseres Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Ansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

5.

Schadensersatz

Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten und bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Soweit unser Kunde kein Kaufmann ist, haften wir auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aller anderen Mitarbeiter.

Bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haften wir nicht, soweit der Kunde aufgrund unseres Verschuldens sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet. Beim Fehlen garantierter Eigenschaften haften wir für Schäden, die an unserer Ware selbst entstehen. Für Schäden, die nicht an unserer Ware selbst entstanden sind, haften wir nur dann, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen den eingetrete­nen Schaden abzusichern.

Die Haftung gemäß dem vorstehenden Abs. 2 und auch für weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, soweit nicht Abs. 1 eingreift, ist darüber hinaus beschränkt auf solche Schäden, die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

Für die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) gelten die vorstehenden Abs. 1–3 entsprechend. Weitere, als die in diesen Bedingungen aufgeführten und im Vertragstext geregelten Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, mit der Ausnahme nach dem Produkthaftungsgesetz und wenn der Kunde aufgrund unseres Verschuldens sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet.

Die Haftung ist auf jeden Fall beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 2.000.000 Euro maximal, der der Summe unserer Betriebshaftpflichtversicherung entspricht.

6.

Benutzung des Betriebsgeländes

Die Benutzung des gesamten Betriebsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung. Dem Anlagenpersonal ist in jedem Fall Folge zu leisten. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Anlieferungsvorschriften oder der Betriebsordnung entstehen, haftet der Kunde. Die Preisliste mit den Abladepreisen, sowie die unbedingt zu befolgende Betriebsord­nung liegen an der Waage der Sortieranlage aus. Alle Preise sind Nettopreise und gel­ten bis auf Widerruf.

7.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Offenbach am Main, soweit unser Kunde Vollkaufmann ist.

Bei Verkauf von Schüttgut und sonstigen Materialien gelten darüber hinaus die nachfolgenden Bestimmungen:

8.

Lieferungen, Termine

Wir behalten uns Teillieferungen vor, wenn die Lieferung einer Gesamtmenge nicht ausdrücklich bestätigt worden ist. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

Vereinbarte Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Störung bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streit und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Lieferung oder sonstige Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Lieferanten eintreten.

9.

Übereignung

Im Falle der Selbstabholung erfolgt die Übereignung erst mit Abzeichnen des Wiegescheins durch den Kunden. Ist der Kunde mit den im Wiegeschein enthaltenen Angaben nicht einverstanden, wird die Ware zurückgenommen.

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zu seiner vollständigen Bezahlung vor.

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, insbesondere bis zum Ausgleich eines Kontokorrentsaldos unser Eigentum, so dass das Eigentum an der Ware auf unseren Kunden erst übergeht, wenn wir gegen ihn keine offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung bzw. dem Kontokorrentsaldo mehr haben.

Der Kunde darf die gelieferte Ware nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr veräußern. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat er sich gegenüber dem Endabnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Sicherungsübereignung, Verpfändung und andere, unsere Rechte gefährdeten Verfügungen sind nicht gestattet. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, insbesondere bei Teilzahlungsverkäufen, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Übersteigt der Wert der Sicherung die gesamten Forderungen von uns an den Kunden um mehr als 10 Prozent, ist der Kunde berechtigt, insoweit Sicherung nach unserer Wahl zu verlangen.

Solange der Kunde seine Verpflichtung erfüllt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Kunde ist zur Einziehung der Forderung berechtigt.

Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung hat der Kunde uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer solchen Intervention trägt der Kunde.

Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Miteigentum oder Alleineigentum für uns.

10.

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist wird auf 6 Monate beschränkt.

Eigenschaftsbeschreibungen, insbesondere im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Prospekt- bzw. Werbeanpreisungen gelten nicht als Garantie, es sei denn, sie werden als solche ausdrücklich bezeichnet. Sollte die Ware mangelhaft sein, gewähren wir dem Kunden nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.

Der Kunde kann Herabsetzung des Kaufpreises oder Rück­gängigmachung des Kaufes erst dann verlangen, wenn unsere Nachbesserung fehlschlägt oder wenn von uns die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer man­gelfreien Sache abgelehnt wird.

Für die Gestellung von Containern gelten weiterhin folgende besondere Bedingungen:

11.

Containergestellung

Ein Vertrag über eine Containergestellung erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch uns zu einer vereinbarten oder von uns bestimmten Abladestelle.

Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage etc.) obliegt uns, es sei denn der Kunde erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisungen entstehenden Folgen ausschließlich der Kunde verantwort­lich. Er hat uns insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen, brauchen wir nicht zu befolgen.

Wir sind berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, uns den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

Unsere Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann unser Kunde keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort.

Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise.

12.

Zeitliche Abwicklung von Aufträgen über Containergestellung

In Ergänzung zu den vorstehenden Vereinbarungen sind Absprachen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung von Containern nur für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 4 Stunden innerhalb der üblichen Arbeitszeiten von zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwe­sentlich anzusehen und begründen keinerlei Ansprüche unseres Kunden.

13.

Zufahrten und Aufstellplatz

Unserem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zu stellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

Zufahrten und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw’ s vorbereitet ist.

Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz haften wir nicht, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätzen haftet unser Kunde.

14.

Sicherung des Containers

Wir stellen einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich unser Kunde verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördlicher Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat unser Kunde einzuholen, es sei denn wir haben diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.

Für unterlassene Sicherungen des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Kunde. Er hat uns gegebenenfalls von Ansprüchen Dritter freizustellen.

15.

Ladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.

In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Unser Kunde ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die in den Container ein­gefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Dadurch entstehende Kos­ten hat unser Kunde zu tragen.

Nur mit unserer schriftlichen Zustimmung dürfen gefährliche bzw. „besonders über­wachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der "Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle" aufgelisteten Gruppen.

Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Kunde.

16.

Entsorgungsnachweis, Begleitschein

Der Kunde ist verpflichtet, uns spätestens bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapier gemäß Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie gegebenenfalls die erforderlichen Papiere gemäß Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu übergeben.

Ist der Kunde nicht in der Lage, die vorstehend genannten Papiere an uns auszuhändigen, so können wir die erforderlichen Papiere entweder selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.

Für die Beschaffung und Ausfüllung des Entsorgungsnachweises oder des Begleitscheines oder der GGVS-Merkblätter erhalten wir eine angemessene Vergütung, min­destens 15 Euro für jedes der Papiere.

Für die Entsorgung von Abfällen gelten weiterhin folgende besonderen Bestimmungen:

17.

Anlieferung von Abfällen auf unserem Betriebsgelände

Ist der Kunde mit den im Wiegeschein enthaltenen Angaben nicht einverstanden, muss er die Abfälle unverzüglich zurücknehmen. Es dürfen nur Abfälle angeliefert werden, welche in der Preisliste oder der Betriebsord­nung aufgelistet sind.

Die endgültige Deklaration der Abfallart erfolgt nach dem Abladen durch einen unserer Mitarbeiter. Wir sind berechtigt, auch nach dem Abladen Abfälle zurückzuweisen, welche der Kunde unverzüglich wieder mitnehmen muss.

18.

Eigentum an Abfällen

Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Zahlung des fälligen Entgeltes an uns.